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OR 327a, OR 322, ArGV1 13, OR 336
AGer-Z 2025 Nr. 7: Arbeitsweg bei unechter Arbeit auf Abruf. Rachekündigung.
13.11.2025
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AH250049-L
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Bezirksgericht Zürich
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Arbeitsgericht
Details
Bei unechter Arbeit auf Abruf ist es möglich, den Arbeitsort erst mit dem Zustandekommen der jeweiligen Einsatzverträge zu fixieren. Diesfalls gelten die Fahrten, welche der Arbeitnehmer von seinem Wohnort zu diesen Einsatzorten zurücklegen muss, nicht als Arbeitszeit, sondern als Arbeitsweg. Die Arbeitgeberin hat diese weder als Arbeitszeit zu vergüten noch steht dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für die Fahrspesen zu.
Es liegt – anders als im vom Arbeitnehmer angerufenen Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. August 2007 (AGer-Z 2007 Nr. 25) – auch keine Umgehung von Art. 13 Abs. 1-2 ArGV 1 vor, da der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall nicht gehalten war, sich regelmässig und auf Weisung der Arbeitgeberin an einem Einsatzort einzufinden, der ausserhalb seines gewöhnlichen Arbeitsortes lag.
Auch wenn sich die vom Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Reiseweg geltend gemachten Ansprüche ex post – im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung – als nicht bestehend erweisen, so durfte er sie doch nach Treu und Glauben zur Sprache bringen. Die in diesem Zusammenhang ausgesprochene Kündigung erweist sich als missbräuchlich.
Bezirksgericht Zürich
Arbeitsgericht
Urteil
13.11.2025
AH250049-L
OR 327a
OR 322
ArGV1 13
OR 336
Berufung am Obergericht anhängig
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
