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OR 257f, OR 271
ZMP 2026 Nr. 11: Kündigung wegen nächtlichen Lärmimmissionen durch einen Barbetrieb in einem Mehrfamilienhaus. Zulässige Reaktion auf Pflichtverletzungen oder im Widerspruch zu einem explizit erlaubten und jahrelang geduldeten Verhalten?
13.10.2025
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MJ240077-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
Details
Für einmal publizieren wir nachträglich ein Mietgerichtsurteil, welches aus Sicht der Redaktion erst durch den abweichenden Entscheid des Obergerichts von allgemeinem Interesse geworden ist: Die Mieterin betreibt im Mehrfamilienhaus der Vermieter mit deren Zustimmung eine Bar, in welcher es gemäss Beschwerden wiederholt zu nächtlichen Ruhestörungen gekommen ist. Die Betreiberin der Bar verfügt über eine öffentlich-rechtliche Bewilligung für den Betrieb, in welcher die Lärmfrage angesprochen wurde. Während einige Jahre vor der angefochtenen Kündigung erhebliche Immissionen unbestrittenermassen vorhanden waren, bestanden in der jüngsten Zeit nur zwei belegte Beschwerden, die zwar zu Polizeirapporten, aber nicht zu einer Ahndung durch die Behörden geführt hatten. Das Mietgericht erachtete die Kündigung als gültig, das Obergericht hob sie auf, hauptsächlich mit der Begründung, die Mieterin verfüge über eine Bewilligung für ihren lärmintensiven Betrieb, der von den Vermietern und deren Rechtsvorgänger jahrelang toleriert worden sei. Aus der Korrespondenz der Parteien gehe hervor, dass diese immer wieder über den Schallschutz diskutiert und zunächst auf bauliche Massnahmen durch Schaffung einer Nutzungseinheit zwischen der Bar und der darüber liegenden Wohnung verzichtet hätten. Im Jahre 2021 seien die baulichen Massnahmen dann nachgeholt worden. Seither sei es aber auch nicht mehr zu relevanten Störungen gekommen.
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Urteil
13.10.2025
MJ240077-L
OR 257f
OR 271
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
