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ZPO/ZH 148, ZPO/ZH 281 Ziff. 2

Beweiswürdigung in Zivilsachen (Würdigung/Verwertbarkeit von Zeugenaussagen)

06.06.2005 | AA040157 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§§ 148, 281 Ziff. 2 ZPO/ZH. Beweiswürdigung in Zivilsachen (Würdigung von Zeugenaussagen)Aussagen von Zeugen, mit welchen die Rechtsvertreterin einer Prozesspartei (deren Arbeitnehmer die Zeugen sind) zuvor Kontakt aufgenommen hatte, sind nicht von vornherein unverwertbar, auch wenn das Verhalten der Rechtsvertreterin als unzulässig und unprofessionell zu bezeichnen ist. Wesentlich ist, dass die Art und Weise der Kontaktaufnahme sowie die Stellung der Rechtsvertreterin gegenüber den Zeugen dem Gericht bekannt sind und damit bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden können (Erw. II/1).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

06.06.2005

AA040157

ZPO/ZH 148
ZPO/ZH 281 Ziff. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011