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OR 257h, OR 259a, OR 259c, ZPO 261 ff.

ZMP 2026 Nr. 13: Mängelrechte des Mieters. Vorsorgliche Massnahmen. Leistung von Realersatz. Duldungspflicht bei Mängelbehebung.

02.09.2026 | MJ260038-L-Z3 | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen betrifft genau bestimmte Sachen und nicht solche, die nur der Gattung nach definiert sind. Selbst wenn Mängel auftreten, die den vertragsgemässen Gebrauch ausschliessen oder erheblich einschränken, verfügt der Mieter daher i.d.R. nicht über einen Anspruch auf Realersatz, wie klar aus Art. 259c OR hervorgeht. Die Mängelrechte sind ausser Kraft gesetzt, wenn und soweit der Mieter den Mangel zu verantworten hat. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn er der Vermieterin oder ihren Beauftragten den Zutritt der Sache zum Zwecke der Mängelbehebung verwehrt.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Verfügung

02.09.2026

MJ260038-L-Z3

OR 257h
OR 259a
OR 259c
ZPO 261 ff.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011