Druckansicht

OR 257d, OR 97, OR 115, OR 259d, OR 264, OR 267, OR 267a, ZGB 8

ZMP 2026 Nr. 10: Zahlungsverzug und Mängel der Mietsache. Rückgabe der Mietsache. Vertragsaufhebung. Schadenersatz. Schäden bei Rückgabe. Beweislast.

10.08.2026 | MH250008-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Eine gültige Zahlungsverzugskündigung beruht auf einer Vertragsverletzung des Mieters, so dass die Vermieterin mit einer Schadenersatzklage verlangen kann so gestellt zu werden, wie wenn der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre. Für Minderungsansprüche oder entsprechende Verrechnungsforderungen, die einem Zahlungsverzug entgegenstehen, ist der Mieter behauptungs- und beweisbelastet.. Die Mängel sind in sachlicher und zeitlicher Hinsicht genau zu beschreiben und im Streitfall mit tauglichen Beweisofferten zu untermauern.

 

Vereinbaren die Parteien eine Sachrückgabe, so spielt es i.d.R. keine Rolle mehr, ob die Zahlungsverzugskündigung gültig war oder nicht, denn wenn der Vertrag noch Bestand gehabt hätte, wäre der Mieter von seinen Vertragspflichten nur befreit gewesen, wenn er einen zumutbaren Ersatzmieter vorgeschlagen hätte. Von einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung (ohne weitere Folgen) lässt sich allein aufgrund der Sachrückgabe nicht sprechen. Macht die Vermieterin bei der Kündigung klar, dass sie sich weitere vertragliche Ansprüche vorbehält, liegt offensichtlich keine Aufhebung nach Art. 115 OR vor.

 

Bei der Rückgabe der Sache haftet der Mieter nur für den vertragswidrigen Gebrauch. Die Vermieterin ist dafür beweisbelastet, dass ein Mangel während der Mietdauer entstanden ist.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

10.08.2026

MH250008-L

OR 257d
OR 97
OR 115
OR 259d
OR 264
OR 267
OR 267a
ZGB 8

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011