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OR 1, OR 2, OR 16, OR 23 f.

ZMP 2026 Nr. 14: Abschluss eines Mietvertrages. Nebenpunkte. Vertraglich vorbehaltene Schriftform. Willensmängel.

03.09.2026 | MH250006-L/U | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Ein Vertrag kommt durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Dabei kommt es in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien an. Lässt sich ein solcher nicht feststellen, so ist zu prüfen, wie jede Seite das Erklärungsverhalten der anderen nach Treu und Glauben verstehen musste und durfte (normativer oder rechtlicher Konsens). Besteht in diesem Sinne ein Konsens über alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte, so hindert eine fehlende Einigkeit über Nebenpunkte die Verbindlichkeit des Vertrages nicht. Im vorliegenden Fall ist der Umstand, dass die Parteien die Pläne der Mietsache nur visiert statt wie vereinbart unterzeichnet haben, als Nebenpunkt zu werten.

 

Haben die Parteien einen Schriftformvorbehalt vereinbart, so hängt die Bindungswirkung des Vertrages von deren Einhaltung ab, soweit die Beteiligten den Vorbehalt nicht wieder aufgehoben haben. Nicht vorausgesetzt ist allerdings, dass der Vertragstext im Zeitpunkt der Auseinandersetzung noch existiert oder gar dass beide Seiten über ein Exemplar der Vertragsurkunde verfügen. Vielmehr genügt der Nachweis, dass der Schriftform genüge getan wurde.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

03.09.2026

MH250006-L/U

OR 1
OR 2
OR 16
OR 23 f.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011