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ZGB 137 Abs. 2, ZGB 172 ff., ZPO/ZH 51 Abs. 2, ZPO/ZH 108, ZPO/ZH 281

Rechtsmittelvoraussetzungen - Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens während der Hängigkeit des Eheschutzverfahrens - Rechenfehler

06.05.2005 | AA040193 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 51 Abs. 2, 108, 281 ff. ZPO/ZH. RechtsmittelvoraussetzungenOb die Prozessvoraussetzungen im Rechtsmittelverfahren (noch) gegeben sind, ist von Amtes wegen zu prüfen. Dabei kommt es - auch im Kassationsverfahren - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides an (Erw. II/1).Art. 137 Abs. 2, 172 ff. ZGB. Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens während der Hängigkeit des EheschutzverfahrensBereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens angeordnete Eheschutzmassnahmen bleiben während des Scheidungsverfahrens in Kraft, so lange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen abgeändert werden, insoweit liegen auch die Voraussetzungen für ein Eintreten auf eine Nichtigkeitsbeschwerde vor (Erw. II/2-4).§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH. RechenfehlerAuch ein nur geringfügiger Rechenfehler (hier bei der Berechnung des Bedarfs) ist als erheblich im Sinne von Aktenwidrigkeit bzw. Willkür zu betrachten (Erw. III/1-2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

06.05.2005

AA040193

ZGB 137 Abs. 2
ZGB 172 ff.
ZPO/ZH 51 Abs. 2
ZPO/ZH 108
ZPO/ZH 281

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011