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SchKG 174, ZPO/ZH 281 ff., ZPO/ZH 286

Kantonales Beschwerdeverfahren - Neueröffnung des Konkurses bei Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn dieser aufschiebende Wirkung erteilt worden war

09.05.2005 | AA050033 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 281 ff. ZPO/ZH. Kantonales BeschwerdeverfahrenGesetzliche Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. II/2). Anfechtung eines Nichteintretensbeschlusses (Rekurs) zufolge Nichtleistung des Barvorschusses, unzulässige Angabe einer Postfachadresse etc. Fehlende Auseinandersetzung (Erw. II/3-5).Art. 174 SchKG, § 286 ZPO/ZH. Neueröffnung des Konkurses bei Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn dieser aufschiebende Wirkung erteilt worden warAuch wenn der Beschwerdeführer (Konkursit) in der Zwischenzeit seinen Wohnsitz verlegt hat, ist der Konkurs ohne weiteres durch das Kassationsgericht neu zu eröffnen (Erw. II/6).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

09.05.2005

AA050033

SchKG 174
ZPO/ZH 281 ff.
ZPO/ZH 286

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011