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BV 29 Abs. 2, BV 29 Abs. 3, BV 32 Abs. 2, EMRK 6 Ziff. 1, EMRK 6 Ziff. 3, StPO/ZH 99 ff., StPO/ZH 109 ff., StPO/ZH 127, StPO/ZH 130, StPO/ZH 183 Abs. 2, StPO/ZH 190a, StPO/ZH 278, StPO/ZH 284, StPO/ZH 285, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4, StPO/ZH 430 Abs. 2
Kant. Beschwerdeverfahren - Rechtliches Gehör - Natur und Verwertbarkeit von Spitalakten, Untersuchungsmaxime bei Widersprüchen in Beweismitteln - Anfechtung der Beweiswürdigung - Befragung von Drittpersonen durch den psychiatrischen Gutachter - Dokumentationspflicht im Zusammenhang mit Begutachtung - Unentgeltliche Prozessführung im Strafverfahren
23.05.2005
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AC040085
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 430 Abs. 2 StPO/ZH. Kantonales BeschwerdeverfahrenAnforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. II/2).Art. 29 Abs. 2, 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK. Anspruch auf rechtliches GehörRecht des Angeschuldigten auf Stellungnahme zu relevanten Beweismitteln (hier: Operationsbericht), Anspruch auf Übersetzung. Notwendigkeit, gegebenenfalls entsprechende Anträge rechtzeitig während des Verfahrens zu stellen (Erw. II/3).§§ 99 ff., 183 Abs. 2, 278, 285 StPO/ZH. Natur und Verwertbarkeit von Spitalakten, Untersuchungsmaxime bei Widersprüchen in BeweismittelnRechtsnatur vorbestehender, auf Ersuchen der Untersuchungsbehörden edierter Spitalakten (Operationsbericht, Austrittsbericht), Sachaufklärungspflicht bei bestehenden sachlichen Widersprüchen (Erw. II/4).§§ 284, 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH. Anfechtung der Beweiswürdigung Kein Nachweis willkürlicher Beweiswürdigung (Erw. II/5-6).§§ 109 ff., 127, 130 StPO/ZH. Befragung von Drittpersonen durch den (psychiatrischen) GutachterDie Aussagen einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person (hier: der früher behandelnde Arzt des Exploranden) gegenüber dem Gutachter unterliegen einem Verwertungsverbot, fliessen sie in das Gutachten ein, so ist dieses insoweit mangelhaft. Auch im Falle der vorgängigen Entbindung von der Schweigepflicht hat ein Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht zu erfolgen, soweit es um die Erhebung von Zusatztatsachen geht (Erw. II/7.1).§§ 109 ff. StPO/ZH. Dokumentationspflicht im Zusammenhang mit BegutachtungDie Unterlagen, auf welche sich ein Gutachten stützt, müssen sich bei den Verfahrensakten befinden, ausser es handle sich um untergeordnete Hilfsmittel (Erw. II/7.2).Art. 29 Abs. 3 BV, § 190a StPO/ZH. Unentgeltliche Prozessführung im StrafverfahrenArt. 29 Abs. 3 BV gewährleistet lediglich freien Zugang zum Gericht und garantiert keine definitive Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat. Hingegen kann den finanziellen Verhältnissen (hier des Geschädigten) im Rahmen von § 190a StPO/ZH bei der Kostenauflage Rechnung getragen werden (Erw. III/2).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
23.05.2005
AC040085
BV 29 Abs. 2
BV 29 Abs. 3
BV 32 Abs. 2
EMRK 6 Ziff. 1
EMRK 6 Ziff. 3
StPO/ZH 99 ff.
StPO/ZH 109 ff.
StPO/ZH 127
StPO/ZH 130
StPO/ZH 183 Abs. 2
StPO/ZH 190a
StPO/ZH 278
StPO/ZH 284
StPO/ZH 285
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4
StPO/ZH 430 Abs. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
