Druckansicht
GVG 95 ff., GVG 135, StPO/ZH 11 Abs. 2, StPO/ZH 168 ff., StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 1, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 3, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4
Ausstand von Justizbeamten - Zuständigkeit - Notwendige Verteidigung, Akteneinsicht - Anklagezulassungsverfahren - Unfähigkeit des Gerichtsbeamten, Urteilsbegründung
01.06.2005
|
AC040119
|
Kassationsgericht des Kantons Zürich
|
-
Details
§§ 95 ff. GVG. Ausstand von Justizbeamten Der Umstand, dass eine Partei gegen einen Richter ein Zivilverfahren eingeleitet hat, bedeutet keinen Ausstandsgrund in anderen Verfahren, ebenso wenig wie die Mitwirkung an einem früheren (für den Gesuchsteller negativ verlaufenen) Verfahren (Erw. II/1). Unzulässigkeit der nachträglichen 'Begründung' eines Ablehnungsbegehrens mit dem pauschalen Vorwurf der 'Rechtsbeugung' (Erw. II/2).§ 430 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH. ZuständigkeitUnbegründete Rüge, wonach die zürcherischen Strafverfolgungsbehörden in der Sache nicht zuständig gewesen seien (Erw. III/3-4).§§ 11 Abs. 2, 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH. Notwendige Verteidigung, AkteneinsichtRügen der Verweigerung der Akteneinsicht und der Verweigerung der Bestellung eines amtlichen Verteidigers (unbegründet, Erw. II/5).§§ 168 ff. StPO/ZH. AnklagezulassungsverfahrenDer Anklagezulassungsentscheid im bezirks- und einzelrichterlichen Verfahren muss den Verfahrensbeteiligten nicht gesondert zugestellt werden, der spätere Rekurs gegen die Anklagezulassung (wegen Unzuständigkeit) bleibt vorbehalten (Erw. III/7).§ 430 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH, § 135 GVG. Unfähigkeit des Gerichtsbeamten, UrteilsbegründungUnfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung bezieht sich auf §§ 95 ff. GVG, andere Unfähigkeiten können damit nicht geltend gemacht werden. Das Abweichen der schriftlichen Urteilsbegründung von der anlässlich der Beratung vorgetragenen mündlichen Begründung stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar (Erw. III/8).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
-
Beschluss
01.06.2005
AC040119
GVG 95 ff.
GVG 135
StPO/ZH 11 Abs. 2
StPO/ZH 168 ff.
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 1
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 3
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
