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BStP 268 ff., BV 29 Abs. 2, BV 29 Abs. 3, StPO/ZH 127, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4, StPO/ZH 430b, StPO/ZH 435, StPO/ZH 449 Ziff. 3, StPO/ZH 452 Abs. 1
Anspruch auf Replik im Wiederaufnahmeverfahren - Notwendigkeit eines Gutachtens - Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung - Gabelung der Rechtsmittel
23.05.2005
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AC040125
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
Art. 29 Abs. 2 BV, § 452 Abs. 1 StPO/ZH. Anspruch auf Replik im Wiederaufnahmeverfahren Die Frage eines Anspruchs auf Replik ist von Amtes wegen zu prüfen. Ein Anspruch des Revisionsklägers auf Replik zur Stellungnahme ('Begutachtung') der Staatsanwaltschaft im Verfahren betreffend Wiederaufnahme besteht nur dann, wenn diese entweder eigene Erhebungen vorgenommen hat oder wenn deren Stellungnahme neue und möglicherweise umstrittene rechtserhebliche Vorbringen enthält (Erw. II/1).§§ 127, 430 Abs. 1 Ziff. 4, 449 Ziff. 3 StPO/ZH. Wiederaufnahmeverfahren, Notwendigkeit eines GutachtensBeweiswürdigung im Wiederaufnahmeverfahren, Abstellen auf sog. Befundtatsachen. Ergibt sich im Revisionsverfahren eine Änderung von Befundtatsachen, bedarf es in der Regel besonderer (hier psychiatrischer) Kenntnisse zur Beurteilung, ob sich dadurch etwas an den aus den früheren Befundtatsachen gezogenen Schlussfolgerungen ändert (Erw. II/2 und 4). Prüfung der Neuheit von Beweismitteln (Erw. II/5).Art. 29 Abs. 3 BV. Anspruch auf unentgeltliche RechtsverbeiständungVoraussetzung der Mittellosigkeit verneint (Erw. II/6).§§ 430b, 435 StPO/ZH, Art. 268 ff. BStP, Gabelung der RechtsmittelStreichen von Erwägungen zuhanden des Bundesgerichts, wenn der angefochtene Entscheid mehrere (alternative) Begründungen enthält und gleichzeitig beim Bundesgericht angefochten wird (Erw. II/7).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
23.05.2005
AC040125
BStP 268 ff.
BV 29 Abs. 2
BV 29 Abs. 3
StPO/ZH 127
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4
StPO/ZH 430b
StPO/ZH 435
StPO/ZH 449 Ziff. 3
StPO/ZH 452 Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
