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ZPO/ZH 55, ZPO/ZH 276 Abs. 3, GVG 135 Abs. 1, GVG 195
Fragepflicht im Beschwerdeverfahren, Urtielsberatung, Verschiebungsgesuch
16.06.2005
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AA050074
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 55, 276 Abs. 3 ZPO/ZH. Fragepflicht im BeschwerdeverfahrenIm Beschwerdeverfahren existiert weder eine richterliche Fragepflicht noch eine Möglichkeit zur Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (Erw. 5).§ 135 Abs. 1 GVG. UrteilsberatungIm Zeitpunkt der öffentlichen Urteilsberatung ist die Sammlung des Prozessstoffes abgeschlossen, die Parteien werden nicht mehr angehört (Erw. 6b).§ 195 GVG. VerschiebungsgesuchSolange eine Partei über ein von ihr gestelltes Gesuch um Verschiebung einer Verhandlung keinen Bescheid erhalten hat, muss sie von der Gültigkeit der Vorladung ausgehen (Erw. 6c).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
16.06.2005
AA050074
ZPO/ZH 55
ZPO/ZH 276 Abs. 3
GVG 135 Abs. 1
GVG 195
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
