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GVG 199, StPO/ZH 431, StPO/ZH 11 Abs. 2 Ziff 1 und 5, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4

Fristwiederherstellung in Fällen notwendiger Verteidigung, notwendige Verteidigung bei psychischer Beeinträchtigung des Angeschuldigten, Fürsorgepflicht

28.06.2005 | AC040132 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 199 GVG, § 431 StPO/ZH. Fristwiederherstellung in Fällen notwendiger VerteidigungDem Gesuch eines neu eingesetzten amtlichen Verteidigers um Wiederherstellung der Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ist ohne weiteres stattzugeben (Erw. II).§ 11 Abs. 2 Ziff. 1 und 5, 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH. Notwendige Verteidigung bei psychischer Beeinträchtigung des Angeschuldigten, FürsorgepflichtFürsorgepflicht der Justizbehörden in Fällen notwendiger Verteidigung (Erw. III/1c). Tragweite von § 11 Abs. 2 Ziff. 5 (Erw. III/1e/aa). Begriff der psychischen Beeinträchtigung, es ist nicht erforderlich, dass eine eigentliche Geisteskrankheit im psychiatrischen Sinn vorliegt, vorliegend psychische Beeinträchtigung bejaht (Erw. III/1e/dd-ff).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

28.06.2005

AC040132

GVG 199
StPO/ZH 431
StPO/ZH 11 Abs. 2 Ziff 1 und 5
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011