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StPO/ZH 11 Abs. 2

Muss der erbetene Verteidiger an allen Zeugeneinvernahmen teilnehmen, damit eine gehörige Vertretung vorliegt? Kommt die Bezirksanwaltschaft zum Schluss, es liege keine gehörige Rechtsvertretung durch den erbetenen Verteidiger vor, so muss der Angeschuldigte vor Bestellung eines amtlichen Verteidigers zur Frage der Notwendigkeit dieser Bestellung Stellung nehmen können.

22.10.2004 | UK040128 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Die Bezirksanwaltschaft bestellte in einem Untersuchungsverfahren betreffend Tötungsdelikt einen amtlichen Verteidiger, da sie von einer ungehörigen Rechtsvertretung durch den erbetenen Verteidiger ausging. Der erbetene Verteidiger ist nicht verpflichtet, an allen Einvernahmen teilzunehmen. Ist aufgrund einer polizeilichen Befragung bekannt, dass eine Zeugin keine Angaben zum Umfeld des Angeschuldigten machen kann, so liegt es im Ermessen des Rechtsvertreters, an der untersuchungsrichterlichen Einvernahme nicht teilzunehmen (Erw. II.5). Ist der Angeschuldigte bereits erbeten verteidigt, so ist ihm das rechtliche Gehör zur Frage der Notwendigkeit der zusätzlichen Bestellung eines amtlichen Verteidigers das rechtliche Gehör zu gewähren (Erw. II.3).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

22.10.2004

UK040128

StPO/ZH 11 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011