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StPO/ZH 191, StPO/ZH 43 Abs. 2
Bei einem Freispruch sind auch die während der Untersuchungshaft entfallenden Arbeitslosentaggelder zu ersetzen.
23.04.2005
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UK040131
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
Während der Untersuchungshaft wird zwar für den Lebensunterhalt des Häftlings gesorgt, trotzdem fallen ihm Lebenshaltungskosten wie Mietzins, Krankenkassenbeiträge etc. an. Einzig die Essenskosten fallen weg. Hat der Freigesprochene bereits vor seiner Inhaftierung Arbeitslosengelder bezogen und wurde deren Auszahlung während der Untersuchungshaft mangels Vermittelbarkeit eingestellt, so sind ihm diese entgangenen Taggelder zu ersetzten (Erw. II.4c).
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Verfügung
23.04.2005
UK040131
StPO/ZH 191
StPO/ZH 43 Abs. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
