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StPO/ZH 191, StPO/ZH 43 Abs. 2

Bei einem Freispruch sind auch die während der Untersuchungshaft entfallenden Arbeitslosentaggelder zu ersetzen.

23.04.2005 | UK040131 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Während der Untersuchungshaft wird zwar für den Lebensunterhalt des Häftlings gesorgt, trotzdem fallen ihm Lebenshaltungskosten wie Mietzins, Krankenkassenbeiträge etc. an. Einzig die Essenskosten fallen weg. Hat der Freigesprochene bereits vor seiner Inhaftierung Arbeitslosengelder bezogen und wurde deren Auszahlung während der Untersuchungshaft mangels Vermittelbarkeit eingestellt, so sind ihm diese entgangenen Taggelder zu ersetzten (Erw. II.4c).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Verfügung

23.04.2005

UK040131

StPO/ZH 191
StPO/ZH 43 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011