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StGB 285, StPO/ZH 395 Abs. 1 Ziff. 2

Frage der Geschädigtenstellung von Polizeibeamten beim Delikt der Gewalt und Drohung gegen Beamte, Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels

27.06.2005 | SB050136 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Strafkammer
Details

Obwohl der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte primär den Schutz der staatlichen Autorität bzw. das Funktionieren der staatlichen Organe schützt, sind die betroffenen Beamten auch als Geschädigte anzuerkennen und damit auch zum Ergreifen von Rechtsmitteln legitimiert. Dieser Entscheid ist heute, 2. August 2005, noch nicht rechtskräftig.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Urteil

27.06.2005

SB050136

StGB 285
StPO/ZH 395 Abs. 1 Ziff. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011