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StGB 28, StPO/ZH 309, ZPO/ZH 108
Pflicht zur Nachholung der Sühnverhandlung bei gegen unbekannte Täterschaft gestelltem Strafantrag wegen eines Ehrverletzungsdelikts nach Bekanntwerden des mutmasslichen Täters
17.05.2004
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UK030073
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
Ist Strafantrag wegen eines Ehrverletzungsdelikts gegen unbekannte Täterschaft gestellt worden, ist es zulässig, den Strafantragsteller nach Bekanntwerden des mutmaslichen Täters zur Nachholung der Sühnverhandlung zu verpflichten.[Abweisung der gegen den Entscheid geführten eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde mit Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2004, 6S.244/2004]
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
17.05.2004
UK030073
StGB 28
StPO/ZH 309
ZPO/ZH 108
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
