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StGB 28, StPO/ZH 309, ZPO/ZH 108

Pflicht zur Nachholung der Sühnverhandlung bei gegen unbekannte Täterschaft gestelltem Strafantrag wegen eines Ehrverletzungsdelikts nach Bekanntwerden des mutmasslichen Täters

17.05.2004 | UK030073 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Ist Strafantrag wegen eines Ehrverletzungsdelikts gegen unbekannte Täterschaft gestellt worden, ist es zulässig, den Strafantragsteller nach Bekanntwerden des mutmaslichen Täters zur Nachholung der Sühnverhandlung zu verpflichten.[Abweisung der gegen den Entscheid geführten eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde mit Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2004, 6S.244/2004]

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

17.05.2004

UK030073

StGB 28
StPO/ZH 309
ZPO/ZH 108

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011