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StPO/ZH 106c ff., StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4

Verdeckte Ermittlung im Strafverfahren (Auftreten von Polizeibeamten unter veränderter Identität im Chatraum einer Internetadresse)

21.07.2005 | AC050042 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Erfordernis der richterlichen Genehmigung im Rahmen von ersten Ermittlungen gegen Unbekannt wegen Verdachts der Anbahnung von Kontakten zwecks Vornahme sexueller Handlungen mit Kindern (Erw. II/3). Zur Einhaltung bzw. Verletzung der in der richterlichen Genehmigungsverfügung genannten Auflagen (Verbot der tatprovozierenden Einwirkung), dabei kommt der Kassationsinstanz freie Kognition zu (Erw. II/4). Unzulässige Förderung des auf eine Straftat gerichteten Vorsatzes (Erw. II/5).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

21.07.2005

AC050042

StPO/ZH 106c ff.
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011