Druckansicht

GVG 95 Abs. 1 Ziff. 3, GVG 195, GVG 96 Ziff. 4, GVG 98, IPRG 27 Abs. 2, IPRG 194, OG 44, OG 46, OG 84, ZPO/ZH 54 Abs. 1, ZPO/ZH 285

Zuständigkeit des Kassationsgerichtes in Fragen der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Entscheiden - Verhältnis IPRG/New Yorker Übereinkomen - Verhandlungsmaxime betreffend Geltendmachung von Vollstreckungsverweigerungsgründen - Behandlung von Gesuchen um Fristerstreckung - Ordre public. Ausschluss eines Schiedsrichters wegen nachträglicher Mitwirkung an einem (staatlichen) Rechtsmittelentscheid in einem Parallelverfahren - Geltendmachung von Ablehnungsgründen

30.05.2005 | AA040103 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§ 285 ZPO/ZH, Art. 44, 46, 84 OG. Zuständigkeit des Kassationsgerichtes in Fragen der Vollstreckbarerklärung von ausländischen EntscheidenDas Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheide stellt keine Zivilrechtsstreitigkeit dar und unterliegt daher nicht der Berufung an das Bundesgericht. Insoweit ist die Rüge der Verletzung von Bundesrecht (hier IPRG) zulässig. Hingegen prüft das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin die Rüge der Verletzung von Staatsvertragsrecht frei, weshalb insofern die kant. Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist (Erw. II/2). Art. 194 IPRG/New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ).Im Verhältnis zwischen IPRG und NYÜ gilt das Günstigkeitsprinzip, d.h. die jeweils für den Gläubiger günstigere Regelung (Erw. II/2).§ 54 Abs. 1 ZPO/ZH, Art. 27 Abs. 2 IPRG. Verhandlungsmaxime betreffend Geltendmachung von VollstreckungsverweigerungsgründenOb die Mitwirkung eines Richters wegen Vorbefassung einen Ordre-Public-Verstoss bildet, ist auf entsprechende Einwendung des Vollstreckungsbeklagten hin umfassend zu prüfen (Erw. III/1a-b).§ 195 GVG. Behandlung von Gesuchen um FristerstreckungWill das Gericht ein Gesuch um Fristerstreckung (bzw. um Einräumung einer nachträglichen Frist) abweisen, hat es dies der Partei - grundsätzlich unter Einräumung einer kurzen Notfrist - vor Erlass des Endentscheides anzuzeigen (Erw. III/1c).Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG, §§ 95 Abs. 1 Ziff. 3, 96 Ziff. 4 GVG. Ordre-public-Klausel. Ausschluss eines Schiedsrichters wegen nachträglicher Mitwirkung an einem (staatlichen) Rechtsmittelentscheid in einem ParallelverfahrenDie Mitwirkung desselben Richters in zwei Parallelverfahren stellt keine Vorbefassung dar und ist daher nicht von Amtes wegen, sondern nur auf entsprechende Rüge hin zu beachten (Erw. III/2).§ 98 GVG. Geltendmachung von AblehnungsgründenVerspätete Geltendmachung im Beschwerdeverfahren (Erw. III/3).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

-

Beschluss

30.05.2005

AA040103

GVG 95 Abs. 1 Ziff. 3
GVG 195
GVG 96 Ziff. 4
GVG 98
IPRG 27 Abs. 2
IPRG 194
OG 44
OG 46
OG 84
ZPO/ZH 54 Abs. 1
ZPO/ZH 285

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011