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GVG 104a Abs. 1, ZPO/ZH 51 Abs. 2, ZPO/ZH 54 Abs. 1, ZPO/ZH 114 ff., ZPO/ZH 148, ZPO/ZH 267, ZPO/ZH 281
Verhandlungsmaxime, Berücksichtigung von nicht oder nicht genügend substantiiert behaupteten Tatsachen - Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Neue Rechtsbehauptungen - Beschwerdelegitimation der vor Ober- oder Handelsgericht obsiegenden Partei (latente Beschwer) - Bindung der Berufungsinstanz an ihren vorangehenden Rückweisungsentscheid - Eventualmaxime, Verhandlungsmaxime. Novenrecht im Berufungsverfahren - Beweiswürdigung
20.06.2005
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AA040127
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 54 Abs. 1 ZPO/ZH. Verhandlungsmaxime, Berücksichtigung von nicht oder nicht genügend substantiiert behaupteten Tatsachen Es ist auch im Bereich der Verhandlungsmaxime zulässig, nicht oder nicht genügend substantiiert behauptete Tatsachen, deren Richtigkeit sich aus dem Beweisverfahren ergibt, dem Urteil zugrundezulegen, soweit dies unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geschieht (Erw. II/2.3.2).§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH. Rüge der willkürlichen BeweiswürdigungRüge der willkürlichen Beweiswürdigung unbegründet (Erw. II/5).§§ 114 ff., 267 ZPO/ZH. RechtsbehauptungenNeue rechtliche Vorbringen sind während des gesamten Verfahrens (einschliesslich Berufungsverfahren) zulässig, und das Gericht ist in der rechtlichen Würdigung des Prozessstoffes (z.B. Auslegung eines Rechtsgeschäftes nach dem Vertrauensprinzip) frei (Erw. II/6.1).§§ 51 Abs. 2, 281 ZPO/ZH. Beschwerdelegitimation der vor Ober- oder Handelsgericht obsiegenden Partei (latente Beschwer)Die vor Ober- oder Handelsgericht obsiegende Partei ist zur kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde insofern legitimiert, als sie geltend macht, die massgeblichen Feststellungen zum Sachverhalt beruhten auf (vor Bundesgericht nicht behebbaren) Prozessrechtsverletzungen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen, und unter der weiteren Voraussetzung, dass die (unterliegende) Gegenseite ihrerseits Berufung an das Bundesgericht erhebt (Erw. III/1).§ 104a Abs. 1 GVG, § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH. Bindung der Berufungsinstanz an ihren vorangehenden RückweisungsentscheidBei erneuter Befassung mit der Sache ist die rückweisende Instanz an die ihrem früheren Rückweisungsentscheid zugrundeliegende Rechtsauffassung gebunden, dabei handelt es sich um einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz. Offen gelassen, ob in einer geringfügigen Modifizierung der früheren Rechtsauffassung eine unzulässige Abweichung liegt (Erw. III/2).§§ 54 Abs. 1, 114, 267 ZPO/ZH. Eventualmaxime, Verhandlungsmaxime. Novenrecht im BerufungsverfahrenZwar sind nach der Verhandlungsmaxime von der Gegenseite nicht bestrittene (bzw. anerkannte) Tatsachenbehauptungen vom Gericht ohne weiteres als richtig hinzunehmen, indessen darf eine Partei nicht bei einer Zugabe behaftet werden, welche sie erkennbarermassen nur im Rahmen eines Eventualstandpunktes abgegeben hat. Die blosse Klarstellung, dass es sich bei einer vor erster Instanz gemachten Sachdarstellung nicht um eine Haupt-, sondern um eine Eventualbegründung handle, fällt nicht unter das für das Berufungsverfahren geltende Novenverbot (Erw. III/3).§§ 148, 281 Ziff. 2 ZPO/ZH. BeweiswürdigungKein Nachweis von Nichtigkeitsgründen (Erw. III/5-6).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
20.06.2005
AA040127
GVG 104a Abs. 1
ZPO/ZH 51 Abs. 2
ZPO/ZH 54 Abs. 1
ZPO/ZH 114 ff.
ZPO/ZH 148
ZPO/ZH 267
ZPO/ZH 281
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
