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ZGB 8, ZPO/ZH 113, ZPO/ZH 133 ff., ZPO/ZH 285
Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde - Recht auf Beweis, antizipierte Beweiswürdigung
19.07.2005
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AA040181
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 285 ZPO/ZH. Subsidiarität der kantonalen NichtigkeitsbeschwerdeOb einem bestimmten Sachverhalt im Zusammenhang mit der Anwendung von Bundesrecht Bedeutung zukommt, ist Rechtsfrage und kann in berufungsfähigen Fällen vom Bundesgericht überprüft werden (Erw. 3.2). Die Haftungsfolgen bei Werkmängeln etc. bestimmen sich nach Bundesrecht (Erw. 4.2).Art. 8 ZGB, §§ 113, 133 ff. ZPO/ZH. Recht auf Beweis, antizipierte BeweiswürdigungDie Rüge, eine bestrittene Parteibehauptung sei ohne weiteres als richtig hingenommen worden, beschlägt Art. 8 ZGB. Die Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung beurteilt sich demgegenüber nach kantonalem bzw. nach Bundesverfassungsrecht (Art. 9, 29 Abs. 2 BV) und unterliegt der Überprüfung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Eine antizipierte Beweiswürdigung ohne Kenntnis davon, welche Beweismittel überhaupt angerufen werden, ist grundsätzlich unzulässig (Erw. 5.2).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
19.07.2005
AA040181
ZGB 8
ZPO/ZH 113
ZPO/ZH 133 ff.
ZPO/ZH 285
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
