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GVG 95, GVG 96 , ZPO/ZH 279 Abs. 2, ZPO/ZH 281 ff., ZPO/ZH 288 Abs. 1 Ziff. 3

Nachweis des Nichtigkeitsgrundes - Ablehnung - Rekurs gegen prozessleitende Entscheide - Androhung der künftigen Nichtanhandnahme von Eingaben im Falle trölerischen bzw. querulatorischen Prozessierens

02.06.2005 | AA050055 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 281 ff., 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO/ZH. Nachweis des NichtigkeitsgrundesAnforderungen an die Begründung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. 5c). Anders als im Rekursverfahren ist bei mangelhafter Begründung keine Nachfrist anzusetzen, es besteht auch keine richterliche Fragepflicht (Erw. 5d).§§ 95 ff., 96 Ziff. 3 und 4 GVG. AblehnungDie Einleitung einer Zivilklage gegen eine Gerichtsperson führt nicht dazu, dass diese wegen Feindschaft den Ausstand zu beachten hat, Erfordernis des konkreten Nachweises eines Ablehnungsgrundes (Erw. 6).§ 279 Abs. 2 ZPO/ZH. Rekurs gegen prozessleitende EntscheideKeine Nachträgliche Überprüfung unangefochten gebliebener prozessleitender Entscheid (Erw. 7).Androhung der künftigen Nichtanhandnahme von Eingaben im Falle trölerischen bzw. querulatorischen Prozessierens (Erw. 12).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

02.06.2005

AA050055

GVG 95
GVG 96
ZPO/ZH 279 Abs. 2
ZPO/ZH 281 ff.
ZPO/ZH 288 Abs. 1 Ziff. 3

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011