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StGB 41, StPO/ZH 396a, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 6, StPO/ZH 430b

Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde - Nebenfolgen im Rechtsmittelverfahren

30.05.2005 | AC040099 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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Art. 41 StGB, § 430b StPO/ZH. Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde Die Voraussetzungen, unter denen der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, beurteilen sich in objektiver wie subjektiver Hinsicht (günstige Prognose) nach Bundesrecht, insofern ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen. Ebenso ist es eine Frage des Bundesrechts, ob das Urteil insoweit hinreichend begründet wurde (Erw. II/2). Es ist auch eine bundesrechtliche Frage, ob die Wirkung einer bestimmten Weisung die Prognose begünstigen kann und ob die persönlichen Verhältnisse im Rahmen der Beurteilung der Prognose zutreffend gewürdigt wurden (Erw. II/3 und 4).§§ 396a, 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO/ZH. Nebenfolgen im RechtsmittelverfahrenIm Berufungsverfahren erfolgt die Regelung der Nebenfolgen im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, vorliegend wurde zu Unrecht keine (reduzierte) Prozessentschädigung zugesprochen (Erw. II/7).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

30.05.2005

AC040099

StGB 41
StPO/ZH 396a
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 6
StPO/ZH 430b

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011