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ZPO/ZH 188 Abs. 3, ZGB 140 Abs. 2
Bedürfen im Rahmen des Eheschutzes geschlossene Vereinbarungen in analoger Anwendung von Art. 140 Abs. 2 ZGB der richterlichen Genehmigung?
25.06.2003
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LP030024
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
Details
Auch unter dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Scheidungsrecht ist davon auszugehen, dass im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geschlossene Vereinbarungen keiner richterlichen Genehmigung bedürfen, soweit sie Belange regeln, welche der freien Disposition der Parteien unterstehen, und somit insoweit eine Prüfung der Angemessenheit einer Parteivereinbarung entfällt (Bestätigung der in ZR 91/92 Nr. 93 publizierten Rechtsprechung).Publiziert in ZR 103 Nr. 22
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Beschluss
25.06.2003
LP030024
ZPO/ZH 188 Abs. 3
ZGB 140 Abs. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
