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GVG 104a Abs. 2, StPO/ZH 11 Abs. 1, StPO/ZH 430b
Einmaligkeit des Rechtsschutzes - Belehrungspflicht - Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde
21.07.2005
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AC040121
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 104a Abs. 2 GVG. Einmaligkeit des RechtsschutzesAuf die in einem früheren Beschwerdeverfahren in der gleichen Sache mögliche, aber nicht erhobene Rüge tritt die Kassationsinstanz nicht ein (Erw. II/1). § 11 Abs. 1 StPO/ZH (Fassung vor dem 1.1.2005). BelehrungspflichtNach dieser Bestimmung brauchte der Angeschuldigte bei der ersten Einvernahme, wenn diese von der Polizei durchgeführt wurde, noch nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen zu werden (Erw. II/2a).§ 430b StPO/ZH. Subsidiarität der kantonalen NichtigkeitsbeschwerdeAuf Rügen, mit welchen die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt wird, kann im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt tatbestandsrelevant ist oder nicht (Erw. II/4 und II/6).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
21.07.2005
AC040121
GVG 104a Abs. 2
StPO/ZH 11 Abs. 1
StPO/ZH 430b
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
