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BStP 249, BStP 269 Abs. 1, StPO/ZH 138, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4

Rechtsnatur von Weisungen des UVEK betr. Geschwindigkeitsmessung, Grundsatz der freien Beweiswürdigung - Amtsbericht

30.05.2005 | AC050023 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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Art. 249, 269 Abs. 1 BStP, § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH. Rechtsnatur von Weisungen des UVEK betr. Geschwindigkeitsmessung, Grundsatz der freien BeweiswürdigungDie entsprechenden Weisungen betr. Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr fallen nicht unter den Begriff des eidgenössischen Rechts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP. Insofern, als es sich dabei um (interne) Verwaltungsverordnungen handelt, binden sie den Richter nicht, und die Frage einer allfälligen Verletzung kann generell nicht zum Gegenstand eines (prozessrechtlichen) Rechtsmittels gemacht werden. Soweit im Verfahren der kant. NB einzig geltend gemacht wird, die Geschwindigkeitsmessung sei willkürlich, weil sie den Weisungen des UVEK nicht entspreche, kann folglich darauf nicht eingetreten werden (vgl. ZR 93 Nr. 20, Erw. 7).§ 138 StPO/ZH. AmtsberichtZulässigkeit eines Amtsberichtes (Erw. 7 [recte: 8])

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

30.05.2005

AC050023

BStP 249
BStP 269 Abs. 1
StPO/ZH 138
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011