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GVG 194, StPO/ZH 22 Abs. 6, StPO/ZH 428 ff.

Untersuchung gegen Behördenmitglieder, Ausschluss der Nichtigkeitsbeschwerde - Überweisung

20.07.2005 | AC050095 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§§ 22 Abs. 6, 428 ff. StPO/ZH. Untersuchung gegen Behördenmitglieder, Ausschluss der Nichtigkeitsbeschwerde Gegen den obergerichtlichen Rekursentscheid betreffend Nichteröffnung einer Strafuntersuchung gegen Behördenmitglieder ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (Erw. 3.3). § 194 GVG. ÜberweisungDiese Bestimmung gilt nur innerkantonal und kommt daher nicht zur Anwendung, wenn es um die Wahrung der Frist zur Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht geht (Erw. 3.5).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

20.07.2005

AC050095

GVG 194
StPO/ZH 22 Abs. 6
StPO/ZH 428 ff.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011