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BetmG 23 Abs. 2, StPO/ZH 106c ff.
Abgrenzung der verdeckten Ermittlung im Sinne von §§ 106c ff. StPO/ZH zum Scheinkauf nach Art. 23 Abs. 2 BetmG
03.11.2003
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SB030376
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Strafkammer
Details
Zwischen dem 'qualifizierten verdeckten Ermittler', der für seine Tätigkeit eine richterliche Genehmigung im Sinne von § 106e StPO/ZH braucht, und dem 'einfachen verdeckten Ermittler' oder 'Scheinkäufer', welcher für seinen Einsatz weder eine formelle Anordnung noch eine richterliche Genehmigung benötigt, besteht ein Unterschied dahin gehend, dass die Charakterisierung der qualifizierten verdeckten Ermittlung auf eine gewisse Intensität des polizeilichen Handelns hinweist.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Urteil
03.11.2003
SB030376
BetmG 23 Abs. 2
StPO/ZH 106c ff.
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
