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BetmG 23 Abs. 2, StPO/ZH 106c ff.

Abgrenzung der verdeckten Ermittlung im Sinne von §§ 106c ff. StPO/ZH zum Scheinkauf nach Art. 23 Abs. 2 BetmG

03.11.2003 | SB030376 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Strafkammer
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Zwischen dem 'qualifizierten verdeckten Ermittler', der für seine Tätigkeit eine richterliche Genehmigung im Sinne von § 106e StPO/ZH braucht, und dem 'einfachen verdeckten Ermittler' oder 'Scheinkäufer', welcher für seinen Einsatz weder eine formelle Anordnung noch eine richterliche Genehmigung benötigt, besteht ein Unterschied dahin gehend, dass die Charakterisierung der qualifizierten verdeckten Ermittlung auf eine gewisse Intensität des polizeilichen Handelns hinweist.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Urteil

03.11.2003

SB030376

BetmG 23 Abs. 2
StPO/ZH 106c ff.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011