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StPO/ZH 73, StPO/ZH 395 Abs. 2

Rechtsmittellegitimation im Zusammenhang mit Herausgabe einer Fluchtkaution

08.08.2005 | AC050065 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§§ 73, 395 Abs. 2 StPO/ZH. Rechtsmittellegitimation im Zusammenhang mit Herausgabe einer FluchtkautionDer Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Fluchtkaution (und damit auf Anfechtung eines diesbezüglichen Entscheides) steht allein dem Angeklagten und nicht einem allfälligen Dritteinzahler zu (Erw. 4.2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

08.08.2005

AC050065

StPO/ZH 73
StPO/ZH 395 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011