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ZPO/ZH 69, ZPO/ZH 281 Ziff. 3

Mehrwertsteuer und Prozessentschädigung (Praxisänderung)

19.07.2005 | AA040176 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Es besteht eine etablierte Gerichtspraxis der oberen zürcherischen Gerichte und auch des Bundesgerichts, wonach die Prozessentschädigung an die Gegenpartei gemäss dem 'Anwaltstarif' (AnwGebV) zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen bzw. die Mehrwertsteuer zu den in Anwendung der AnwGebV ermittelten Prozessentschädigungen hinzuzurechnen ist, und zwar unbesehen um eine allfällige Möglichkeit der Partei, der eine Prozessentschädigung zugesprochen wird, die auf der Honorarrechnung ihres anwaltlichen Vertreters bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuerabzug geltend zu machen. Die Rechtsanwendungen der Vorinstanzen im vorliegenden Fall bewegen sich innerhalb der Praxis der oberen zürcherischen Gerichte und innerhalb der möglichen Lösungen und verletzen demnach kein klares Recht (Erw. II.). Hingegen ergibt sich bei freier Prüfung (im Hinblick auf die durch das Kassationsgericht zuzusprechende Prozessentschädigung), dass dann, wenn einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Prozessentschädigung zugesprochen wird, dies ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen hat, und zwar unbesehen darum, nach welcher Methode die Partei mit der Steuerbehörde abrechnet (Erw. III, wird in ZR publiziert).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

19.07.2005

AA040176

ZPO/ZH 69
ZPO/ZH 281 Ziff. 3

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011