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StPO/ZH 428, GVG 194

Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde, Weiterleitung an die zuständige Stelle

18.07.2005 | AC050092 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Nach der auf den 1.1.2005 in Kraft getretenen Teilrevision der StPO/ZH ist eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht gegen einen obergerichtlichen Rekursentscheid (der sich auf ein im April 2005 anhängig gemachtes Verfahren bezieht) nicht zulässig (Erw. 3.3).§ 194 GVG gilt nur innerkantonal, es besteht keine Weiterleitungspflicht im Hinblick auf eine allfällige staatsrechtliche Beschwerde (Erw. 3.5).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

18.07.2005

AC050092

StPO/ZH 428
GVG 194

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011