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StGB 28 Abs. 1

Legitimation des Liegenschaftenverwalters einer Hauseigentümerin (juristischen Person) zur Stellung von Strafanträgen wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung

15.09.2005 | UK050077 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Entscheidendes Kriterium ist, dass der Strafantrag stellende Angestellte einer juristischen Person kraft seiner Funktion gerade für den Schutz der Rechtsgüter zu sorgen hat, die durch die betreffende strafbare Handlung verletzt worden sind. Nach der neueren Praxis des Obergerichts wird die Legitimation zur Stellung eines Strafantrages nach Massgabe dieses Grundsatzes geprüft und nicht mehr allein auf die Zeichnungsberechtigung abgestellt.Der Liegenschaftenverwalter einer Hauseigentümerin (juristischen Person) ist kraft dieser Funktion in der Firma fraglos zur Wahrung von deren Vermögensrechten berufen und erscheint damit als zur Stellung von Strafanträgen wegen Delikten gegen deren Vermögen oder deren Hausrecht legitimiert. Der Umstand, dass seine Zeichnungsberechtigung im Sinne einer Kollektivunterschrift zu zweien beschränkt war, ändert daran nichts.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

15.09.2005

UK050077

StGB 28 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011