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StGB 11

Keine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, da die Straftaten aus dem transkulturellen Kontext heraus erklärbar sind und nicht ein pathologisches, sondern ein aus der Herkunftskultur des Angeklagten heraus verstehbares und somit normal psychologisches Verhalten vorliegt.

15.03.2005 | SE040021 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Strafkammer
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Gemäss psychiatrischem Gutachten handelt es sich bei der Tat, weswegen der Angeklagte des Mordes und der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung etc. schuldig gesprochen wird, um eine Konflikttat, ein Affektdelikt kann hingegen ausgeschlossen werden. Die hohe Aggressionsbereitschaft des im Kosovo geborenen und auch dort aufgewachsenen Angeklagten führt der Gutachter auf des-sen 'innere Legitimation' bezüglich Besitz seiner Ehefrau, Ehrverletzung und Rache zurück. Bei der Deliktsbegehung seien weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vermindert gewesen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Urteil

15.03.2005

SE040021

StGB 11

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011