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ZPO/ZH 54 Abs. 1, ZPO/ZH 113, ZPO/ZH 281 Ziff. 3, ZPO/ZH 285, OG 43, OG 55 Abs. 1 lit. c, OR 33 Abs. 1, OR 171

Verhandlungsmaxime, Substanziierungslast, Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Beschlusses einer (ausserkantonalen) Gemeinde betreffend Ermächtigung des Gemeindepräsidenten zum Abschluss eines VertragsAnfechtung bzw. Nichtigkeit eines fehlerhaften (hier: kommunalen) Verwaltungsaktes

16.09.2005 | AA050004 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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Verhandlungsmaxime, Substanziierungslast, Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, Abweisung bzw. Nichteintreten unter diesen Gesichtspunkten (Erw. II/1). Ob ein (hier: Übernahme- und Zahlstellen-)Vertrag zustandegekommen ist oder nicht, ist Frage des Bundesrechts und im kantonalen Beschwerdeverfahren als solcher nicht zu überprüfen. Hingegen beurteilt sich die Frage nach der Gültigkeit der Ermächtigung einer Person, für eine Gemeinde zu handeln, nach den Vorschriften des kantonalen (hier: Walliser) öffentlichen Rechts und kann daher nicht mittels eidgenössischer Berufung dem Bundesgericht unterbreitet werden. Auf eine entsprechende Rüge ist (entgegen ZR 83 Nr. 101) im kantonalen Beschwerdeverfahren einzutreten (Erw. II/2, wird in ZR veröffentlicht).Fehlerhaft Verwaltungsakte sind nur dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, z.B. wenn eine Behörde entscheidet, der im fraglichen Gebiet überhaupt keine Entscheidungsgewalt zukommt. Der Umstand, dass vorliegend der Gemeinderat abschliessend über eine Darlehensaufnahme entschied, ohne dass in der Folge (wie gesetzlich vorgesehen) die Urversammlung entschied und zudem der Beschluss von der Kantonsregierung bestätigt wurde, begründet keine Nichtigkeit, sondern blosse Anfechtbarkeit (Erw. II/4).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

16.09.2005

AA050004

ZPO/ZH 54 Abs. 1
ZPO/ZH 113
ZPO/ZH 281 Ziff. 3
ZPO/ZH 285
OG 43
OG 55 Abs. 1 lit. c
OR 33 Abs. 1
OR 171

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011