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StPO/ZH 349

Die Bestimmung ist eine 'Kann-Vorschrift'.

02.12.2003 | UN030121 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Das Gericht ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob für die Gegenstand der Strafverfügung der Verwaltungsbehörde bildenden Übertretungen allenfalls eine andere als die von dieser Behörde ins Recht gefasste Täterschaft in Frage kommt. Das Gericht kann eine solche Prüfung vornehmen, muss das aber nicht tun.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

02.12.2003

UN030121

StPO/ZH 349

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011