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StPO/ZH 349
Die Bestimmung ist eine 'Kann-Vorschrift'.
02.12.2003
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UN030121
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
Das Gericht ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob für die Gegenstand der Strafverfügung der Verwaltungsbehörde bildenden Übertretungen allenfalls eine andere als die von dieser Behörde ins Recht gefasste Täterschaft in Frage kommt. Das Gericht kann eine solche Prüfung vornehmen, muss das aber nicht tun.
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
02.12.2003
UN030121
StPO/ZH 349
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
