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StPO/ZH 428, SchlBest StPO/ZH 3, GVG 194

Ausschluss der Nichtigkeitsbeschwerde (Teilrevision StPO/ZH)Überweisung/Weiterleitung an zuständige Instanz

14.09.2005 | AC050104 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 428 StPO/ZH, § 3 SchlBest des Gesetzes über die Teilrevision der StPO/ZH v. 27.1.2003. Ausschluss der NichtigkeitsbeschwerdeGegen Rekursentscheide, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, ist jedenfalls dann, wenn der Rekurs ebenfalls erst nach diesem Datum erhoben wurde, die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht (mehr) zulässig (Erw. 4.3).§ 194 GVG. Überweisung/Weiterleitung an zuständige Instanz Diese Bestimmung sieht keine Weiterleitung an eine ausserkantonale Instanz (hier: Bundesgericht) vor (Erw. 4.4).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

14.09.2005

AC050104

StPO/ZH 428
SchlBest StPO/ZH 3
GVG 194

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011