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StPO/ZH 162 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 StPO/ZH, StPO/ZH 430b, BV 29 Abs. 2

Anklagegrundsatz, Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, Anspruch auf rechtliches Gehör

24.08.2005 | AC040128 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Die Tatsache, dass die Anklageschrift Umstände nennt, welche an sich nicht dazu gehören, berührt deren Gültigkeit nicht (Erw. II/1b). Zum (unbegründeten) Vorwurf, im Zusammenhang mit der Anklage wegen Veruntreuung / ungetreuer Geschäftsbesorgung würden die Tatmotive nicht genannt (Erw. II/1c).Im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens ist die Auslegung von Verträgen druch den Sachrichter nicht zu überprüfen (Erw. II/2).Keine Verletzung des Gehörsanspruchs (Erw. II/4 und 5).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

24.08.2005

AC040128

StPO/ZH 162 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 StPO/ZH
StPO/ZH 430b
BV 29 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011