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GVG 179 Abs. 2, GVG 181, GVG 187, SchKG 174 ff.
Zustellung von Gerichtsentscheiden, schuldhafte Verhinderung der Zustellung
05.09.2005
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AA050049
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 179 Abs. 2 i.V.m. 187, 181 GVG, Art. 174 ff. SchKG. Zustellung von Gerichtsentscheiden, schuldhafte Verhinderung der Zustellung Hat eine Partei wegen der Dringlichkeit des Verfahrens (hier: Rekursverfahren gegen Konkurseröffnungsentscheid) damit zu rechnen, dass das Gericht rasche prozessuale Vorkehren treffen wird, und unterlässt sie bei voraussichtlich längerer Abwesenheit die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige der Adressänderung oder andere geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Zustellung innert nützlicher Frist, so ist nach zwei erfolglosen Zustellungsversuchen an der letztbekannten Adresse Vereitelung der Zustellung anzunehmen (Erw. 3.4, Präzisierung der in ZR 95 Nr. 1 begründeten Rechtsprechung)
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
05.09.2005
AA050049
GVG 179 Abs. 2
GVG 181
GVG 187
SchKG 174 ff.
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
