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StPO/ZH 11 Abs. 2, altStPO/ZH 427, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4

Ungenügende Verteidigung, Fürsorgepflicht. Rückweisung an untere Instanz

04.10.2005 | AC050016 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Setzt sich die Verteidigung im Falle notwendiger Verteidigung mit dem Hauptanklagepunkt (hier: Rassendiskriminierung) überhaupt nicht auseinander, so liegt ungenügende Verteidigung vor. In diesem Fall kann der Mangel auch nicht im Berufungsverfahren geheilt werden, weshalb die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen ist (Erw. II/2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

04.10.2005

AC050016

StPO/ZH 11 Abs. 2
altStPO/ZH 427
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011