Druckansicht

BV 32 Abs. 1, BV 29 Abs. 1, EMRK 6 Ziff. 1 und 2, StPO/ZH 111, StPO/ZH 115, StPO/ZH 127, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, StPO/ZH 430 Abs. 2, StPO/ZH 430b, GVG 96 Ziff. 4

Unschuldsvermutung, Grundsatz „in dubio pro reo“, Anfechtung der sachrichterlichen Beweiswürdigung, Ablehnung einer Gutachterin, Mangelhaftigkeit eines Gutachtens,Grundsatz des fairen Verfahrens, Aktenwidrigkeit, Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde

03.10.2005 | AC050018 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Unschuldsvermutung als Beweislast- und Beweiswürdigungsregel, Anforderungen an die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. II/1.1). Soweit der Angeschuldigte Aussagen zur Sache macht, dürfen diese für oder gegen ihn verwendet werden (Erw. II/1.5). Kein Nachweis willkürlicher Beweiswürdigung (Erw. II/3, III/6).Die Tatsache, dass sich die psychiatrische Gutachterin zustimmend zu bestimmten – auch umstrittenen – wissenschaftlichen Lehrmeinungen oder Methoden ausgesprochen hat, begründet noch keinen Anschein von Befangenheit. Erweist sich das Gutachten in der Folge effektiv als mangelhaft, kann es als solches gestützt auf § 127 StPO/ZH angefochten werden (Erw. II/4.1). Ebensowenig begründet die Tatsache, dass die Gutachterin und der Chef des PPD als Berufskollegen zusammen gearbeitet haben, einen Ablehnungsgrund (Erw. II/4.2, III/1, III/7.3).Die Tatsache, dass die Gutachterin nicht sämtliche Regeln der Beweisverwertungslehre kennt, lässt ein Gutachten noch nicht als mangelhaft erscheinen. Beantwortung hypothetischer Fragen durch den Gutachter. Von einer Rückweisung eines Gutachtens zur Verbesserung eines Mangels (Abstellen auf nicht erwiesene Tatsachen) darf nur abgesehen werden, wenn sich aus dem Gutachten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die unverwertbaren Momente lediglich von untergeordneter bzw. nur ergänzender Bedeutung waren (vorliegend mit substituierender Begründung bejaht, Erw. II/5.1). Zulässigkeit eines reinen Aktengutachtens zufolge Ablehnung einer persönlichen Exploration durch den Angeklagten (Erw. II/ 5.3).Unzulässigkeit einer sog. Telefonfalle, hier mangels Nachweises eines „inszenierten“ Telefongesprächs gegenstandslos (Erw. III/3, III/7.2c).Vorliegen einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme, Abweisung der Beschwerde mangels Auswirkung zum Nachteil des Beschwerdeführer (Erw. III/7.2a).Keine Überprüfung von Fragen des Bundesrechts (Erw. III/ 7.4).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

-

Beschluss

03.10.2005

AC050018

BV 32 Abs. 1
BV 29 Abs. 1
EMRK 6 Ziff. 1 und 2
StPO/ZH 111
StPO/ZH 115
StPO/ZH 127
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4 und 5
StPO/ZH 430 Abs. 2
StPO/ZH 430b
GVG 96 Ziff. 4

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011