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StPO/ZH 293, ZGB 28
Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ehrverletzung), Verjährung
05.10.2005
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AC050086
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
Es ist zwar grundsätzlich zulässig, dem nicht verurteilten Angeschuldigten im Ehrverletzungsverfahren Kosten des Verfahrens mit der Begründung aufzuerlegen, er habe sich einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten (Art. 28 ZGB) schuldig gemacht. Steht jedoch dem Angeschuldigten wegen des Eintritts der Verjährung der Entlastungsbeweis nach Art. 28 Abs. 2 ZGB nicht mehr offen, ist eine solche Kostenauferlegung unzulässig und hat der Angeschuldigte Anspruch auf Entschädigung für wesentliche Umtriebe (Rückweisung durch das Bundesgericht, Erw. 4 und 5).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
05.10.2005
AC050086
StPO/ZH 293
ZGB 28
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
