Druckansicht

StPO/ZH 293, ZGB 28

Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ehrverletzung), Verjährung

05.10.2005 | AC050086 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Es ist zwar grundsätzlich zulässig, dem nicht verurteilten Angeschuldigten im Ehrverletzungsverfahren Kosten des Verfahrens mit der Begründung aufzuerlegen, er habe sich einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten (Art. 28 ZGB) schuldig gemacht. Steht jedoch dem Angeschuldigten wegen des Eintritts der Verjährung der Entlastungsbeweis nach Art. 28 Abs. 2 ZGB nicht mehr offen, ist eine solche Kostenauferlegung unzulässig und hat der Angeschuldigte Anspruch auf Entschädigung für wesentliche Umtriebe (Rückweisung durch das Bundesgericht, Erw. 4 und 5).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

-

Beschluss

05.10.2005

AC050086

StPO/ZH 293
ZGB 28

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011