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StPO/ZH 284, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4 und 6, StPO/ZH 117, StPO/ZH 127, StPO/ZH 24 Abs. 1, StPO/ZH 430b Abs. 1, StGB 28 ff., StPO/ZH 192 ff., StPO/ZH 396a
Beweiswürdigung, Grundsatz „in dubio pro reo“, Indizienbeweis, Schriftgutachten, Anforderungen an einen Strafantrag, Prüfungskompetenz, Zivilforderungen von Geschädigten, Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
04.10.2005
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AC040120
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
Grundsätze der Beweiswürdigung und deren Anfechtung, insbes. bei Indizienbeweis: Indizien sind grundsätzlich nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der Wegfall eines Indizes innerhalb einer Indizienkette führt nur dann zur Aufhebung des Entscheides, wenn das Indiz für den Sachrichter nicht bloss von untergeordneter oder nebensächlicher Bedeutung war (Erw. II/1 und II/2. 1). Würdigung eines Schriftgutachtens, hier betreffend Graffiti (Erw. II/2, II/3).Die Frage der materiellen Gültigkeit eines Strafantrags richtet sich nach Bundesrecht und ist vom Kassationsgericht nicht zu überprüfen. Wer innerhalb einer öffentlichrechtlichen Körperschaft des Kantons (hier: Gemeinde) zur Stellung eines Strafantrags zuständig ist, bestimmt hingegen das kantonale Recht und kann vom Kassationsgericht überprüft werden. Hinsichtlich der Form eines Strafantrags bestehen im Kanton Zürich keine besonderen Vorschriften, es genügt daher, dass sich der Wille des Antragsberechtigten zur Stellung des Strafantrages zweifelsfrei (hier anhand eines Polizeirapportes) nachweisen lässt (Erw. II/4).Gegen die materielle Beurteilung von Zivilansprüchen ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zulässig und die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde insoweit ausgeschlossen (Erw. II/5).Zur (gesetzlich nicht geregelten) Frage, wie die einzelnen Aspekte eines Urteils (Schuldpunkt, Strafe, Nebenstrafe, Zivilforderung) untereinander zu gewichten sind bzw. in welchem Verhältnis sie für die Frage des Obsiegens und Unterliegens zueinander stehen (Erw. II/6).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
04.10.2005
AC040120
StPO/ZH 284
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4 und 6
StPO/ZH 117
StPO/ZH 127
StPO/ZH 24 Abs. 1
StPO/ZH 430b Abs. 1
StGB 28 ff.
StPO/ZH 192 ff.
StPO/ZH 396a
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
