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AnwGebV 5 Abs. 2

Entschädigung des Rechtsvertreters im Eheschutzverfahren (§ 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 AnwGebV)

26.11.2003 | VB030009 | Obergericht des Kantons Zürich | Verwaltungskommission
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Die Reduktionsregel von § 5 Abs. 2 AnwGebV findet auch nach dem Inkrafttreten des revidierten Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 unverändert Anwendung. Den geringeren Anforderungen an den Beweis (blosses Glaubhaftmachen) und der jederzeitigen Abänderbarkeit einer eheschutzrichterlichen Anordnung ist durch einen entsprechend geringeren anrechenbaren Zeitaufwand Rechnung zu tragen (E. 9b).Der Grundsatz der Nichtrückwirkung der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird insoweit eingeschränkt, als nur zeitliche Aufwendungen, die unmittelbar der Vorbereitung des Prozesses dienen, zu entschädigen sind, dies gilt insbesondere, wenn sie der Sammlung des Prozessstoffes oder dem Verfassen der Rechtsschrift dienen, Anwendungsfall (E. 9a).Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn der Richter das Honorar ohne Begründung kürzt, nachdem der Rechtsanwalt die Höhe des geltend gemachten Honorars anhand der eingereichten detaillierten Kostennote begründet hat (E. 10).

 

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Beschluss

26.11.2003

VB030009

AnwGebV 5 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011