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StGB 217
Nichtbezahlen rückständiger Unterhaltsbeiträge
07.06.2005
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SB050100
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Strafkammer
Details
Art. 217 StGB stellt nur die schuldhafte Vernachlässigung laufender bzw. bevorstehender Unterhaltszahlungen unter Strafe. Wer schuldlos nicht in der Lage war, seinen Unterhaltsverpflichtungen ganz oder teilweise nachzukommen, macht sich nicht strafbar, wenn er erst später in die Lage kommt, auch diese Zahlungsrückstände zu begleichen und dies unterlässt.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Urteil
07.06.2005
SB050100
StGB 217
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
