Druckansicht

StGB 217

Nichtbezahlen rückständiger Unterhaltsbeiträge

07.06.2005 | SB050100 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Strafkammer
Details

Art. 217 StGB stellt nur die schuldhafte Vernachlässigung laufender bzw. bevorstehender Unterhaltszahlungen unter Strafe. Wer schuldlos nicht in der Lage war, seinen Unterhaltsverpflichtungen ganz oder teilweise nachzukommen, macht sich nicht strafbar, wenn er erst später in die Lage kommt, auch diese Zahlungsrückstände zu begleichen und dies unterlässt.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Urteil

07.06.2005

SB050100

StGB 217

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011