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ZPO/ZH 84 ff., ZPO/ZH 190, ZPO/ZH 281 ff.
Unentgeltliche Prozessführung - Wiedererwägung, Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde
26.10.2005
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AA050113
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 84 ff. ZPO/ZH. Unentgeltliche ProzessführungKeine Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen Aussichtslosigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. II/1a-d).§§ 190, 281 ff. ZPO/ZH. Wiedererwägung, Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde Soweit Wiedererwägung gerichtlicher Entscheide überhaupt zulässig ist, besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf Wiedererwägung, wenn keine Änderung der massgeblichen Verhältnisse vorliegt. Gegen den diesbezüglichen Entscheid ist die Nichtigkeitsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen, eine Ausnahme besteht dann, wenn geltend gemacht wird, das Vorliegen veränderter Verhältnisse sei von der Vorinstanz zu Unrecht verneint worden (Erw. II/ 1e).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
26.10.2005
AA050113
ZPO/ZH 84 ff.
ZPO/ZH 190
ZPO/ZH 281 ff.
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
