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EMRK 6 Ziff. 2, StGB 63 ff., StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4, StPO/ZH 430b

Beweiswürdigung, Grundsatz 'in dubio pro reo', Beweislast betreffend Schuldausschlussgründe - Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde

05.10.2005 | AC050005 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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Art. 6 Ziff. 2 EMRK, § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH. Beweiswürdigung, Grundsatz „in dubio pro reo“. Beweislast betreffend Schuldausschlussgründe etc.Unschuldsvermutung, Grundsätze der Beweiswürdigung, Kognition des Kassationsgerichts (Erw. II/5). Nachweis des subjektiven Tatbestandes: Es ist zulässig, von der Regel auszugehen, wonach jemand nicht eine Vertretungsberechtigung (für eine juristische Person) annimmt, wenn er objektiv gar keine hat. Allfällige Schuldausschlussgründe (wie fehlende oder herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit) oder Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Notstand) sind in diesem Fall vom Angeschuldigten zu behaupten und glaubhaft zu machen, ohne dass ihn dafür eine volle Beweispflicht trifft (Erw. II/8).§ 430b StPO, Art. 63 ff. StGB. Subsidiarität der kantonalen NichtigkeitsbeschwerdeFragen der Strafzumessung – auch solche der genügenden Begründung derselben – beurteilen sich ausschliesslich nach Bundesrecht und unterliegen nicht (auch nicht unter dem Titel Gehörsverletzung) der Überprüfung durch das Kassationsgericht (Erw. II/10).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

05.10.2005

AC050005

EMRK 6 Ziff. 2
StGB 63 ff.
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4
StPO/ZH 430b

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011