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StGB 112, StGB 111

Abgrenzung zwischen Mordversuch und versuchter vorsätzlicher Tötung, Kasuistik

30.10.2003 | SE030007 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Strafkammer
Details

Ehefrau versucht ihren Ehemann zu töten, indem sie ihm in einem Erkältungsgetränk tödliches Gift verabreicht und dann abwartet. Er trinkt nicht alles und stirbt nicht. Es wird nicht auf Mord, sondern auf versuchte vorsätzliche Tötung erkannt, weil aufgrund der besonders problematischen Ehegeschichte in subjektiver Hinsicht nicht von besonderer Skrupellosigkeit ausgegangen werden kann. Keine verminderte Zurechnungsfähigkeit, 8 Jahre Zuchthaus. [Der Entscheid ist mit kantonaler NB angefochten worden und somit am 22. Dezember 2003 noch nicht rechtskräftig.]

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Urteil

30.10.2003

SE030007

StGB 112
StGB 111

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011