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StGB 112, StGB 111
Abgrenzung zwischen Mordversuch und versuchter vorsätzlicher Tötung, Kasuistik
30.10.2003
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SE030007
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Strafkammer
Details
Ehefrau versucht ihren Ehemann zu töten, indem sie ihm in einem Erkältungsgetränk tödliches Gift verabreicht und dann abwartet. Er trinkt nicht alles und stirbt nicht. Es wird nicht auf Mord, sondern auf versuchte vorsätzliche Tötung erkannt, weil aufgrund der besonders problematischen Ehegeschichte in subjektiver Hinsicht nicht von besonderer Skrupellosigkeit ausgegangen werden kann. Keine verminderte Zurechnungsfähigkeit, 8 Jahre Zuchthaus. [Der Entscheid ist mit kantonaler NB angefochten worden und somit am 22. Dezember 2003 noch nicht rechtskräftig.]
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Urteil
30.10.2003
SE030007
StGB 112
StGB 111
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
