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StPO/ZH 402 ff, BV 29 Abs. 2, StGB 59 Ziff. 1, StPO/ZH 430b, GVG 188

Rekursverfahren, Anspruch auf rechtliches GehörEinziehung von Vermögenwerten, Kognition (hier: bei unvollständiger Rechtsmittelbelehrung)

04.11.2005 | AC050015 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Im Rahmen der ihr zukommenden Überprüfungsbefugnis kann die Rekursinstanz Mängel der erstinstanzliche Begründung beheben, ohne die Sache deshalb zurückzuweisen (Erw. 4 und 5a).Ob eine drohende Existenzgefährdung der Einziehung von Vermögenswerten entgegensteht, ist als Frage des Bundesrechts vom Bundesgericht und nicht vom Kassationsgericht zu beurteilen, dies auch dann, wenn im angefochtenen Entscheid zu Unrecht nicht auf die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht hingewiesen wird (Erw. 5b).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

04.11.2005

AC050015

StPO/ZH 402 ff
BV 29 Abs. 2
StGB 59 Ziff. 1
StPO/ZH 430b
GVG 188

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011