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StPO/ZH 402 ff, BV 29 Abs. 2, StGB 59 Ziff. 1, StPO/ZH 430b, GVG 188
Rekursverfahren, Anspruch auf rechtliches GehörEinziehung von Vermögenwerten, Kognition (hier: bei unvollständiger Rechtsmittelbelehrung)
04.11.2005
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AC050015
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
Im Rahmen der ihr zukommenden Überprüfungsbefugnis kann die Rekursinstanz Mängel der erstinstanzliche Begründung beheben, ohne die Sache deshalb zurückzuweisen (Erw. 4 und 5a).Ob eine drohende Existenzgefährdung der Einziehung von Vermögenswerten entgegensteht, ist als Frage des Bundesrechts vom Bundesgericht und nicht vom Kassationsgericht zu beurteilen, dies auch dann, wenn im angefochtenen Entscheid zu Unrecht nicht auf die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht hingewiesen wird (Erw. 5b).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
04.11.2005
AC050015
StPO/ZH 402 ff
BV 29 Abs. 2
StGB 59 Ziff. 1
StPO/ZH 430b
GVG 188
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
