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BV 29 Abs. 2, EMRK 6 Ziff. 1, StPO/ZH 43, StPO/ZH 191

Anspruch des unschuldig Verfolgten auf Entschädigung

21.11.2005 | AC050013 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 43, 191 StPO/ZH, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Anspruch des unschuldig Verfolgten auf Entschädigung. Ersetzung der Kosten für anwaltliche Verteidigung. Anforderungen an den Nachweis (weiteren) Schadens, Recht auf Beweisführung.Bemessung der Entschädigung für Verteidigerkosten, Begriff des 'Standardverfahrens' (Erw. II/2). Im Rahmen der ihn treffenden Beweislast hat zwar der unschuldig Verfolgte den Nachweis eines ihn durch das Strafverfahren erwachsenen Schadens zu erbringen, hinsichtlich des Kausalzusammenhanges gilt dabei aber das (reduzierte) Beweismass der bloss überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Erw. II/3.1). Hinsichtlich des vom unschuldig Verfolgten geltend gemachten Schadenersatzanspruchs gibt es keine Beweismittelbeschränkung (Erw. II/3.2). Erwägungen werden voraussichtlich in ZR veröffentlicht.

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

21.11.2005

AC050013

BV 29 Abs. 2
EMRK 6 Ziff. 1
StPO/ZH 43
StPO/ZH 191

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011