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ZPO/ZH 73 Ziff. 3, ZPO/ZH 84 ff.

Unentgeltliche Prozessführung, Wiedererwägung - Zahlungsunfähigkeit als Kautionsgrund

11.11.2005 | AA050151 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§§ 84 ff. ZPO/ZH. Unentgeltliche Prozessführung, Wiedererwägung Der Entscheid betreffend Bewilligung oder Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung unterliegt grundsätzlich der Wiedererwägung. Wird mit dem Gesuch um Wiedererwägung jedoch keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse geltend gemacht oder werden nur Argumente vorgebracht, welche bereits früher hätten geltend gemacht werden können, ist das Gericht nicht verpflichtet, darauf einzutreten (Erw. 5.2).§ 73 Ziff. 3 ZPO/ZH. Zahlungsunfähigkeit als KautionsgrundDiese Kautionsbestimmung verstösst nicht gegen Art. 6 EMRK (Erw. 5.4).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

11.11.2005

AA050151

ZPO/ZH 73 Ziff. 3
ZPO/ZH 84 ff.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011