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ZPO/ZH 73 Ziff. 3, ZPO/ZH 84 ff.
Unentgeltliche Prozessführung, Wiedererwägung - Zahlungsunfähigkeit als Kautionsgrund
11.11.2005
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AA050151
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 84 ff. ZPO/ZH. Unentgeltliche Prozessführung, Wiedererwägung Der Entscheid betreffend Bewilligung oder Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung unterliegt grundsätzlich der Wiedererwägung. Wird mit dem Gesuch um Wiedererwägung jedoch keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse geltend gemacht oder werden nur Argumente vorgebracht, welche bereits früher hätten geltend gemacht werden können, ist das Gericht nicht verpflichtet, darauf einzutreten (Erw. 5.2).§ 73 Ziff. 3 ZPO/ZH. Zahlungsunfähigkeit als KautionsgrundDiese Kautionsbestimmung verstösst nicht gegen Art. 6 EMRK (Erw. 5.4).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
11.11.2005
AA050151
ZPO/ZH 73 Ziff. 3
ZPO/ZH 84 ff.
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
